Gemeinden, Städte, Länder und Bund sind für das Räumen von Straßen, Autobahnen und Haltestellen zuständig. Währenddessen müssen Hausbesitzer selbst dafür sorgen, dass der Gehweg an ihrem Grundstück geräumt und gestreut wird - im Zweifelsfall auch mehrmals täglich, wenn es kurz nach dem Räumen erneut anfängt zu schneien oder wieder friert. Es gibt keine einheitlichen Vorschriften zum Wann und Wie, da jede Gemeinde ihre eigenen Regeln erlässt. Bei Eisglätte besteht in den meisten Gemeinden die Pflicht, den Weg umgehend zu streuen.
Wer die Räumpflicht vernachlässigt, für den kann es teuer werden, denn die Pflicht zum Schneeräumen ist gesetzlich festgeschrieben. Stürzt eine Person auf glatten Gehwegen, hat sie Anspruch auf Schmerzensgeld. Je nach Bundesland drohen ausserdem empfindliche Bußgelder.
Wir haben Euch hier die aktualisierte und gerade veröffentlichte Straßenreinigungssatzung der Gemeinde als Datei zum Nachlesen bereitgestellt. Die Satzung trat am 10. Januar 2025 in Kraft und löste damit die Satzung vom 27. 11. 1997 ab.